Rauchverbot für Flugbegleiter rechtens
1996 hatte das Bundesarbeitsgericht geurteilt: "Solange das Rauchen an Bord von
Verkehrsflugzeugen noch nicht gesetzlich verboten ist, haben Flugbegleiter keinen Anspruch
darauf, dass die Fluggesellschaft den Passagieren das Rauchen verbietet." Ein
Rauchverbot ohne gesetzliche Grundlage würde zu einer Veränderung der unternehmerischen
Betätigung führen.
Vier Jahre später wendet sich dieses Urteil unter umgekehrtem Vorzeichen gegen die damals
noch jubilierenden rauchenden Flugbegleiter. Denn das Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt
entschied nunmehr unter Aktenzeichen 2 Sa 1000/99, dass ein von der Fluggesellschaft
verhängtes generelles Rauchverbot an Bord ausnahmslos auch für die Flugbegleiter gelte.
Eine Flugbegleiterin hatte das von der Lufthansa erlassene generelle Rauchverbot an Bord
nicht hinnehmen wollen. Nach eigenem Bekunden müsse sie täglich 40 bis 50 Zigaretten
rauchen, um sich wohl zu fühlen. Die Lufthansa, meinte sie, habe sich Gedanken zu machen,
wie sie ihr und ihren ebenfalls nikotinabhängigen Kolleginnen und Kollegen die Entfaltung
der Persönlichkeit durch das Rauchen gewährleisten könne. Als Alternativen schlug sie
den Einbau von Rauchersalons für die Mannschaft in allen Flugzeugen der Gesellschaft vor
oder die Einführung sogenannter "Sky-Smoker"-Schachteln, in die man
angezündete Zigaretten hineinsteckt und aus denen der Qualm gefiltert wieder austritt.
Unbemerkt von Passagieren könnten die Flugbegleiter auch hinter den vorgezogenen
Vorhängen der kleinen Küchen an Bord rauchen.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, das Landesarbeitsgericht
bestätigte nun dieses Urteil. Der Entschluss des Lufthansa-Vorstands, nur noch
Nichtraucherflüge durchzuführen, sei eine unternehmerische Entscheidung, bei der die
Gerichte nicht hineinzureden hätten. Die Gesellschaft habe aus Wettbewerbsgründen so
gehandelt. Ein Arbeitgeber, so die Richter, sei grundsätzlich "arbeitsvertraglich
nicht verpflichtet, seine unternehmerischen Konzepte an der Suchtmittelabhängigkeit des
Arbeitnehmers auszurichten". Das Rauchen an Bord habe die Lufthansa in der
Vergangenheit lediglich geduldet. Eine "betriebliche Übung" lasse sich daraus
nicht ableiten.
Die angeregten Ausweichmöglichkeiten für rauchendes Bordpersonal seien ungeeignet oder
wirtschaftlich nicht vertretbar und widersprächen ebenfalls dem Lufthansa-Konzept. Zudem
sah das Gericht die sehr reale Gefahr, dass den zum Teil ebenfalls nikotinabhängigen
Passagieren paffende Crew-Mitglieder nicht verborgen blieben und sie das gleiche Recht
für sich reklamieren würden. Das wiederum könnte die Nichtraucher an Bord in Harnisch
bringen und von einem reibungslosen Flug könne dann kaum noch die Rede sein.