Rauchverbot für Flugbegleiter rechtens

1996 hatte das Bundesarbeitsgericht geurteilt: "Solange das Rauchen an Bord von Verkehrsflugzeugen noch nicht gesetzlich verboten ist, haben Flugbegleiter keinen Anspruch darauf, dass die Fluggesellschaft den Passagieren das Rauchen verbietet." Ein Rauchverbot ohne gesetzliche Grundlage würde zu einer Veränderung der unternehmerischen Betätigung führen.

Vier Jahre später wendet sich dieses Urteil unter umgekehrtem Vorzeichen gegen die damals noch jubilierenden rauchenden Flugbegleiter. Denn das Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt entschied nunmehr unter Aktenzeichen 2 Sa 1000/99, dass ein von der Fluggesellschaft verhängtes generelles Rauchverbot an Bord ausnahmslos auch für die Flugbegleiter gelte.

Eine Flugbegleiterin hatte das von der Lufthansa erlassene generelle Rauchverbot an Bord nicht hinnehmen wollen. Nach eigenem Bekunden müsse sie täglich 40 bis 50 Zigaretten rauchen, um sich wohl zu fühlen. Die Lufthansa, meinte sie, habe sich Gedanken zu machen, wie sie ihr und ihren ebenfalls nikotinabhängigen Kolleginnen und Kollegen die Entfaltung der Persönlichkeit durch das Rauchen gewährleisten könne. Als Alternativen schlug sie den Einbau von Rauchersalons für die Mannschaft in allen Flugzeugen der Gesellschaft vor oder die Einführung sogenannter "Sky-Smoker"-Schachteln, in die man angezündete Zigaretten hineinsteckt und aus denen der Qualm gefiltert wieder austritt. Unbemerkt von Passagieren könnten die Flugbegleiter auch hinter den vorgezogenen Vorhängen der kleinen Küchen an Bord rauchen.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, das Landesarbeitsgericht bestätigte nun dieses Urteil. Der Entschluss des Lufthansa-Vorstands, nur noch Nichtraucherflüge durchzuführen, sei eine unternehmerische Entscheidung, bei der die Gerichte nicht hineinzureden hätten. Die Gesellschaft habe aus Wettbewerbsgründen so gehandelt. Ein Arbeitgeber, so die Richter, sei grundsätzlich "arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, seine unternehmerischen Konzepte an der Suchtmittelabhängigkeit des Arbeitnehmers auszurichten". Das Rauchen an Bord habe die Lufthansa in der Vergangenheit lediglich geduldet. Eine "betriebliche Übung" lasse sich daraus nicht ableiten.

Die angeregten Ausweichmöglichkeiten für rauchendes Bordpersonal seien ungeeignet oder wirtschaftlich nicht vertretbar und widersprächen ebenfalls dem Lufthansa-Konzept. Zudem sah das Gericht die sehr reale Gefahr, dass den zum Teil ebenfalls nikotinabhängigen Passagieren paffende Crew-Mitglieder nicht verborgen blieben und sie das gleiche Recht für sich reklamieren würden. Das wiederum könnte die Nichtraucher an Bord in Harnisch bringen und von einem reibungslosen Flug könne dann kaum noch die Rede sein.


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